Bekanntmachungen

drucken nach oben

Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss und die Auslegung des Bebauungsplans Nr. 39 "westlich der Starnberger Straße Hsnr. 2 -10"

Der Gemeinderat hat am 24. April 2023 den Bebauungsplan Nr. 39 „westlich der Starnberger Straße Hsnr. 2-10" als Satzung beschlossen.

 

Der Bebauungsplan liegt samt Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus, Bauverwaltung, öffentlich aus und kann dort während den allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft und gemäß § 15 Abs. 5 BauGB die Veränderungssperre außer Kraft.

 

Nach § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn sie im Falle einer Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 2 BauGB).

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Icking, den 3. Mai 2023

Gemeinde Icking

 

Verena Reithmann

Erste Bürgermeisterin                                           (Siegel)

Öffentliche Bekanntmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesrecht

Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, folgenden regelmäßig durchzuführenden Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

 

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht
    Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung  gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religions-gesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
    Sie können der Datenübermittlung  gemäß § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
    Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

 

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie über unsere Internetseite unter www.Icking.de „Rund um die Uhr ins Rathaus“ oder durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes bei der

 

Gemeinde Icking - Einwohnermeldeamt

Mittenwalder Straße 6, 82057 Icking

 

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8 - 12 Uhr

Donnerstag 15 - 18 Uhr

 

vornehmen.