Kommunaler Veranstaltungsraum; Reservierung
Gemeinden und Landratsämter können kommunale Räumlichkeiten auf Anfrage / Antrag auch Dritten zur Nutzung überlassen.
Wenn Sie eine Veranstaltung in einer Einrichtung der Gemeinde (z. B. in einem Veranstalungsraum, Klassenraum einer Schule, in einer Sporthalle oder auf Sportplatz) oder eines Landratsamtes, durchführen möchten, müssen Sie die Einrichtung zu dem gewünschten Termin rechtzeitig reservieren bzw. die Veranstaltung anmelden.
Die Gemeinde / das Landratsamt entscheidet über die Vergabe der Räumlichkeiten im Rahmen ihrer Widmung und der zeitlichen Verfügbarkeit.
Weitere Informationen
Art. 5 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Antrag auf Nutzung der Räumlichkeiten der Grundschule
Die Nutzung der Räumlichkeiten des Rathauses sind formlos bei der Gemeinde zu beantragen.
- Für die Nutzung von kommunalen Räumlichkeiten können Gebühren erhoben werden.


