Laut § 46, Absatz 8 des Telekommunikationgesetzes (TKG) besteht dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn es am neuen Ort keinen vergleichbaren Breitbandanschluss gibt:
„Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.“